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Satzung

Satzung eines gemeinnützigen Vereins

 

§1   Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Initiative Bahnlärm Ost Lüneburg ( IBO Lüneburg ).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ .

Der Sitz des Vereins ist  Lüneburg .

 

§2   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3   Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und hierbei insbesondere

die Bekämpfung des durch die Bahn verursachten Lärms.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit ( Veranstaltungen

zur Aufklärung der Bevölkerung, Organisation von sogen.Workshops und Demon-

strationen, Kooperation mit Medien ); durch Formulierung von Forderungen

und Informationen an die politisch verantwortlichen Personen, die Bahn sowie andere

Bürgerinitiativen und Institutionen; durch Einholen physikalisch-technischer

Gutachten und juristischer Stellungnahmen.

 

§4   Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§5   Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§6   Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§7   Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in binneneines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung besteht nicht.

 

§8   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem  Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung desAusschlusses beim Mitglied an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts  hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§9   Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet war.

Die Tagungsordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Vertretung mehrerer Mitglieder ist möglich.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und

dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke   fällt das Vermögen des Vereins an die

Spielschule Kaltenmoor e.V.

Graf-Schenk-von-Stauffenberg-Straße 1

21337 Lüneburg .

 

 

 

 

 

 

Lüneburg, den 08. Februar 2018